Agrar- und Lebensmittelexport

Die AHK Japan betreibt eine Kompetenzstelle für die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft in Japan. Die Kompetenzstelle fördert den Export deutscher Lebensmittel und Agrargüter und unterstützt deutsche Unternehmen bei der Geschäftsanbahnung in Japan.

Hintergrund

Am 01. Februar 2019 trat das Freihandelsabkommen JEFTA (Japan-EU Free Trade Agreement) zwischen Japan und der EU in Kraft. Dieses ist Wegweiser für europäische Agrar- und Lebensmittelexporte nach Japan. Durch Aufhebung, beziehungsweise Verringerung von 97% der Importzölle nach Japan, sowie der Aufhebung vieler nicht-tarifärer Handelshemmnisse, ergeben sich große Chancen für die europäische Agrar- und Ernährungsindustrie. Die Zollsenkungen erfolgen für einige Produkte sofort (zum Beispiel Wein/Schaumwein) und für andere Produktgruppen schrittweise über einen Zeitraum von maximal 15 Jahren (zum Beispiel Rindfleisch von 38,5% auf 9% innerhalb von 15 Jahren). Das Freihandelsabkommen bietet somit große Chancen für die deutsche und europäische Agrar- und Ernährungswirtschaft. Die genauen Zollsenkungen finden sich im Anhang 2-A-4 des Haupttextes des Freihandelsabkommens.

Japans Landwirtschaftssektor ist von kleinstrukturierten Betrieben und geringem Selbstversorgungsgrad geprägt. Nur 40% der im Inland konsumierten Lebensmittel produziert Japan selbst (kalorienbasiert). Um diesem Trend entgegenzuwirken versucht das Land einerseits, die heimische Produktion zu erhöhen und zu stabilisieren, sowie durch regelbasierte Handelsbeziehungen und Freihandelsabkommen die Importströme zu sichern. Das Japan-EU Free Trade Agreement (JEFTA) und das Handelsabkommen zwischen den USA und Japan sind aktuelle Beispiele der Strategie Japans. Für europäische und deutsche Unternehmen leiten sich aus dem JEFTA, sowie sich ändernden Konsumtrends, eine Bandbreite von neuen Absatzpotentialen ab, die insbesondere auch den Agrar- und Lebensmittelmarkt betreffen.

Die AHK Japan sieht großes Potential, vermehrt deutsche Agrarprodukte und Lebensmittel nach Japan zu exportieren. Denn Japan ist mit 7,566 Mrd. Euro Importwert (2018) bereits viertgrößter Markt für europäische Agrarausfuhren (Lebensmittel (inklusive Fisch), Rohmaterialien) und einer der größten Importmärkte für Lebensmittel weltweit. Doch obwohl Deutschland einer der größten Player im Welt-Agrarhandel ist, ist der Anteil deutscher Lebensmittel am japanischen Lebensmittelimport mit 0,9% vergleichsweise gering. Das JEFTA Abkommen bietet die Chance, dass die deutsche Agrar- und Ernährungswirtschaft ihre Position auf dem zuvor sehr geschützten japanischen Markt ausbauen kann. Vornehmlich sieht die AHK Japan Chancen für Fleisch- und Fleischprodukte (insbesondere Schweinefleisch), Milch- und Milchprodukte, Tiefkühlwaren, Süßwaren und Snacks, alkoholische Getränke, sowie bei Zusatzstoffen und Health Foods.

Der Markt in Japan

Agrarstruktur und -konsum

Japan ist zwar flächenmäßig so groß wie Deutschland, zieht sich jedoch durch mehrere klimatische Zonen – von subarktisch (Hokkaido) bis subtropisch (Okinawa). Zusammen mit vielen Gebirgsregionen und demographischen Trends hat dies große Auswirkungen auf die Agrarstruktur Japans. Lebensmittel werden insbesondere auf Hokkaido (nördliche Hauptinsel), in Tohoku (nördlicher Teil der Hauptinsel Honshu) und Kyushu (südwestliche Hauptinsel) produziert, wobei es regionale Differenzierungen der produzierten Güter gibt (zum Beispiel produziert Hokkaido 50% der japanischen Milch und 90% des Käses). Trotz Produktionssteigerungen über die letzten Jahre bleibt der kalorienmäßige Selbstversorgungsgrad Japans bei circa 40% niedrig.

Die Lebensmittelproduktion ist kleinstrukturiert und vom demographischen Wandel geprägt. Wegen der oben genannten geographischen und demographischen Indikatoren werden nur 12% der Landfläche landwirtschaftlich genutzt. Es gibt im Land circa 1,36 Mio. Betriebe (2017) mit einer durchschnittlichen Größe von circa 2,5 ha. Davon werden circa 1/3 im Haupterwerb und 2/3 im Nebenerwerb geführt. Die alternde Bevölkerung sorgt für Nachwuchskräftemangel im Agrarsektor – knapp 1/3 der auf landwirtschaftlichen Betrieben arbeitenden Bevölkerung ist 65 Jahre oder älter. Jedoch gibt es auch hier starke regionale Unterschiede. So ist die durchschnittliche Größe landwirtschaftlicher Betriebe auf Hokkaido zum Beispiel 28 ha, 6% der LandwirtInnen dort sind jünger als 65 Jahre und 3/4 der Betriebe sind Haupterwerbsquelle.

Der inländische Lebensmittelmarkt hat ein Volumen von rund 770 Mrd. USD (2016, Retail 474,30 Mrd. USD, Food Service 295,17 Mrd. USD). Japan ist mit seinem Anteil von 4,6% (2015) an den weltweiten Agrareinfuhren der viertgrößte Lebensmittelimporteur weltweit. Die größten Konsumregionen erstrecken sich von der Region Kanto rund um Tokyo (38 Mio. Einwohner), über Chubu (zum Beispiel Nagoya, 23 Mio. Einwohner) bis nach Kansai (zum Beispiel Osaka, Kyoto, 23 Mio. Einwohner). Beim Kauf von Lebensmitteln achten japanische KonsumentInnen vor allem auf Qualität, gesundheitlichen Mehrwert und den Preis, wobei kulturelle Präferenzen und Essensgewohnheiten ebenfalls eine große Rolle einnehmen.

Lebensmitteldistribution und Vertrieb

In Japan werden für den Transport von Lebensmitteln hauptsächlich (90%) LKWs genutzt. Das Schienennetz, sowie Schifffahrt (nach Ankunft in Japan) und Inlands-Transportflugverkehr spielen eine untergeordnete Rolle. Beim Transport über die Straße sollten Mautgebühren in beträchtlicher Höhe mit eingeplant werden. Außerdem gibt es wegen Arbeitnehmermangel in der Logistikbranche Knappheit an LKW-FahrerInnen, was auch zu Kosten-Fluktuationen führen kann.

Generell ist zu beachten, dass es ohne ständige Repräsentanz in Japan, beziehungsweise einem japanischen Importeur, kaum möglich ist, stabile Geschäftsbeziehungen zu japanischen Vertriebspartnern zu entwickeln. Eine jederzeit von japanischen Vertriebspartnern zu erreichende Vertretung in Japan ist unverzichtbar. Die Kommunikation erfolgt auch hier für gewöhnlich in japanischer Sprache. Aus diesen Gründen wählen viele deutsche Unternehmen der Agrar- und Ernährungswirtschaft den Weg über einen japanischen Importeur, der gegebenenfalls auch gleichzeitig Großhändler ist. 

Bei der Auswahl des Vertriebspartners stehen zwei Kategorien von Unternehmen zur Verfügung: Große allgemeine Handelshäuser (Sogo Shousha) und spezialisierte Handelshäuser (Senmon Shousha). Für deutsche und europäische Unternehmen ist es ratsam, sich an ein spezialisiertes Handelshaus zu wenden, welches komplementäre Produkte zum eigenen vertreibt. Dabei sollte auch das Partnernetzwerk des Vertriebspartners beachtet werden, welches Auskunft über die Reichweite und Vermarktungsansätze geben kann. Es ist zu beachten, dass Englisch als Kommunikationssprache meistens nicht ausreicht. Außerdem werden meist Exklusivvermarktungsverträge geschlossen. Auch wegen der Exklusivität sollten spezialisierte Handelshäuser bevorzugt werden, die der Vermarktung des exportierten Produkts einen höheren Stellenwert einräumen.

Des Weiteren sollten die hohen Qualitätsansprüche der japanischen Vertriebspartner unbedingt beachtet werden, sowie eine erhöhte Sensibilität für vertrauensbildende Aktivitäten. Auch bei kleinsten Beschädigungen der Verpackung kann es zu Reklamations-Ansprüchen kommen. Exportierende Unternehmen sollten der Verpackung und dem Transport ihrer Produkte deshalb besonderes Augenmerk beimessen. Zusätzlich sollten die Lieferungen pünktlich zur vereinbarten Zeit beim Handelspartner ankommen. Diese schätzen darüber hinaus ständige Erreichbarkeit bei Rückfragen und regelmäßige persönliche Treffen zur Stärkung des Vertrauensverhältnisses. Enge (und langlebige) Partnerschaften spielen im japanischen Distributionsnetz eine außerordentliche Rolle.

Weitere Informationen

Zoll, Einfuhr und Lebensmittelrecht

Zuständige Behörden und relevante Gesetze

Zentrale Behörden

Relevante Gesetze

Einfuhrprozess und -dokumentation

Einfuhrabwicklung (Quarantäne und Zoll)

[Vor dem Export]

  • MHLW-Quarantänestation (diejenige, wo die Ware ankommt) durch Importeur kontaktieren lassen, um Zulassung der Ware zu prüfen und die nötige Dokumentation festzustellen
    a. Liste der MHLW-Quarantänestationen
    b. Das MHLW empfiehlt beim ersten Import einer Ware zur Erleichterung des Einfuhrprozesses zuvor eine Produktprobe an die zuständige Quarantänestation zu senden
     
  • Den richtigen HS-Code bei Japan Customs rückfragen
    a. Klassifizierungsbeispiele von importierten Lebensmitteln

[Einfuhr]

  1. Lebensmittelquarantäne: Import Notification for Foods, sowie weitere nötige Dokumente (zum Beispiel ein Analysezertifikat) bei der zuständigen Quarantänestation einreichen (in Englisch oder Japanisch, elektronisch oder im Original, maximal sieben Tage vor Ankunft der Ware). Die Einreichung der Dokumente erfolgt durch den Importeur.
    a. Notification Form for Importation of Foods
    b. Bitte finden Sie eine Liste der nötigen Einfuhrdokumente für Ihre entsprechende Produktgruppe (vier- oder sechsstelliger HS-Code) auf der Market Access Database der EU Kommission
    c. Simplifizierte Importprozedur für den wiederholten Export der gleichen Ware
     
  2. Zoll: Zollabfertigung (zuständige Behörde: Japan Customs)
    a. Online möglich über NACCS (Nippon Automated Cargo and Port Consolidated System)
    b. Die Einreichung der Dokumente erfolgt durch den Importeur oder Customs Broker (in Absprache mit dem Exporteur)

Eine Anleitung für die Einfuhr von Lebensmitteln finden Sie beim MHLW auf Englisch und Japanisch. Das MHLW stellt zusätzlich einen Flowchart des Einfuhrprozesses zur Verfügung.

Offiziell von Japan anerkannte Labore (Positivliste)

Wenn in Japan ein Analysezertifikat für die Einfuhr von bestimmten Lebensmittelprodukten erforderlich ist, muss dieses Analysezertifikat von einem von der japanischen Regierung ausgewiesenen Labor (in Deutschland) ausgestellt werden. Eine entsprechende Positivliste der anerkannten Labore finden Sie auf der Seite des MHLW, hier.

Zollsätze und -quoten

Sie finden die aktuellen Zollsätze und zollvergünstigten Quoten auf der Webseite von Japan Customs, hier. Sie können den aktuellen Zollsatz und weitere Hinweise ebenfalls auf der Market Access Database der Europäischen Kommission einsehen.

REX-System

Für die Erteilung des präferentiellen Ursprungsnachweises für die Einfuhr nach Japan ist es (ab einem Warenwert von 6.000 Euro) erforderlich im Registered Exporter (REX) System der EU registriert zu sein und die eigene REX-Nummer anzugeben. Das REX-System basiert auf dem Prinzip der self-certification des Exporteurs, welcher ein statement on origin anfertigt. Dieses statement on origin wird vom registrierten Exporteur zum Beispiel der invoice beigefügt. Die Formulierung muss derjenigen im Anhang 3-D des Freihandelsabkommens folgen. 

Hier finden Sie das Antragsformular für die Zulassung als REX (Im Suchfeld „0442“ eingeben). Informationen über das Statement on Origin für die wiederholte Verschiffung desselben Produkts finden sie hier.

Des Weiteren gibt es bei der EU Kommission eine allgemeine Übersicht über das REX-System, eine Kurzübersicht über das REX-System, sowie eine Anleitung für das REX-System.

Lebensmittelsicherheit

Lebensmitteladditive

In Japan dürfen lediglich Additive verwendet werden, die auf einer Positivliste der japanischen Regierung stehen. Additive umfassen dabei in Japan auch Produktionshilfen. Aus diesen Gründen sollten deutsche Unternehmen die Zulässigkeit der Verwendung von Additiven in ihrem Produkt und Herstellungsprozess unbedingt vor dem Export überprüfen.

Informationen zu den erlaubten Additiven und deren Verwendung finden sich bei der Japan Food Chemical Research Foundation (JFCRF), hier.

Informationen zur richtigen Kennzeichnung von Additiven finden Sie bei der Consumer Affairs Agency (CAA), hier. Weitere Hintergründe und Informationen gibt es beim MHLW.

Der USDA FAS (United States Department of Agriculture Foreign Agricultural Service) empfiehlt Exporteuren die folgenden zusätzlichen Dokumente vorzubereiten, um im Hinblick auf Additive eine reibungslose Einfuhrabwicklung zu gewährleisten:

  • Eine Liste mit den chemischen Namen der verwendeten synthetischen Additive mit Toleranzlevel des MHLW (in ppm, parts per million)
  • Eine Liste mit den Namen aller verwendeten natürlichen Additive
  • Eine Liste der verwendeten künstlichen Farbstoffe mit chemischer Bezeichnung und internationaler Farbindex Nummer
  • Eine Liste der verwendeten natürlichen Farbstoffe
  • Eine Liste der enthaltenen künstlichen Aromen mit chemischer Bezeichnung wie auf der entsprechenden Positivliste (USDA, 2020)

Rückstände von Pestiziden, Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffen in Nahrungsmitteln

Japan hat ein Positivlistensystem für Rückstände von Agrochemikalien (darunter fallen Pestizide, Tierarzneimitteln und Futtermittelzusatzstoffe) in Nahrungsmitteln. Die vollständige Liste der Maximum Residue Levels (MRLs) finden Sie hier. Bitte beachten Sie dabei die richtige Klassifizierung von Nahrungsmitteln in Japan. Für nicht erfasste Chemikalien, etc. gilt ein MRL von 0,01 ppm. Jedoch gibt es derzeit 20 Stoffe, für die es eine Null-Toleranzschwelle gibt.

Weitere Informationen finden Sie bei der Japan Chemical Research Foundation (JCRF), sowie beim Ministry of Health, Labour and Welfare (MHLW).

Die Bestrahlung von Lebensmitteln ist in Japan für alle Produktgruppen verboten. Mit Hilfe von Bestrahlung verarbeitete Lebensmittel (zum Beispiel bestrahlte Gewürze und Kräuter) dürfen nicht nach Japan eingeführt werden.

Lebensmittelkennzeichnung

Allgemeine Lebensmittelkennzeichnung

Für die gesetzeskonforme Lebensmittelkennzeichnung ist der Importeur verantwortlich. Dies bedeutet theoretisch, dass ein den japanischen Anforderungen gerechtes Label vom Importeur erst hinter der Grenze aufgeklebt werden kann. Jedoch mindert dies in der Praxis die Absatzchancen, da die meisten Lebensmitteleinzelhändler ein Produkt mit „überklebtem“ Label nicht listen. Zusätzlich kann es sein, dass das Importunternehmen vom deutschen Exporteur verlangt, das für den japanischen Markt taugliche Label schon in Deutschland auf die Verpackung zu drucken.

Die verpflichtenden Angaben auf der Lebensmittelverpackung für verarbeitete Lebensmittel sind:

  • Produktname
  • Inhaltsstoffe
  • Nährstoffgehalt und Kaloriengehalt
  • Additive (vom größten Gewicht bis zum niedrigsten)
  • Gewicht (in g, kg; ml, L; Stückzahl)
  • Best-before date (yyyy/mm/dd; Tag kann weggelassen werden, wenn das Produkt nach Herstellung mehr als drei Monate haltbar ist)
  • Lagerungshinweis (Raumtemperatur, gekühlt, gefroren)
  • Name des Herkunftslandes
  • Kontaktadresse des Importeurs
  • Hinweise zur Verpackungsentsorgung
  • Hinweise zu Allergenen (Details bei der Consumer Affairs Agency)
  • Teilweise Ursprungländer für einzelne Inhaltsstoffe (zum Beispiel einige Nüsse) – vorher mit Importeur klären

Der zu Grunde liegende Gesetzestext ist der Food Labeling Act. Detaillierte Angaben zur Lebensmittelkennzeichnung verschiedener Produktgruppen (zum Beispiel frische Lebensmittel, verarbeitete Lebensmittel) finden sich auf der Webseite der CAA, hier. Der Entwurf der Verpackungskennzeichnungen wird für gewöhnlich in Absprache mit dem Importeur erstellt.

Kennzeichnung von Lebensmitteln mit besonderem gesundheitlichen Mehrwert

Die Lebensmittelverpackung darf keine irreführenden Aufdrucke haben. Wenn zum Beispiel ein funktioneller Mehrwert hervorgehoben werden soll, geht dies nur unter bestimmten Voraussetzungen. Lebensmittel, deren besonderer gesundheitlicher Mehrwert hervorgehoben werden soll, können dabei in unterschiedliche Kategorien fallen. Dabei ist auf Inhaltsstoffe zu achten, um die zu vermarkteten Produkte von Pharmaceuticals und Quasi-Pharmaceuticals zu trennen. Daneben gibt es Foods with Health Claims, worunter Foods with Funtion Claims (FFC), Foods for Specified Health Uses (FOSHU) und Foods with Nutrient Function Claims (FNFC) fallen. Des Weiteren gibt es Foods for Special Dietary Uses (FOSDU). Viele Hersteller entscheiden sich dafür den besonderen gesundheitlichen Mehrwert nicht auf der Verpackung hervorzuheben, damit ihr Produkt einfachheitshalber als Food vermarktet werden kann.  

FFC:
Es dürfen Function Claims auf die Produktverpackung gedruckt werden, die wissenschaftlich nachgewiesen wurden – entweder durch Tests mit Probanden oder durch Literaturrecherche. Das Produkt bedarf einer individuellen Zulassung durch die Consumer Affairs Agency (CAA). Eine Guideline für Produzenten für die Vermarktung von FFC gibt es hier.

FOSHU:
Foods for Specified Health Uses brauchen eine individuelle Zulassung für ihre nähr- und gesundheitsbezogenen Angaben bezüglich des physiologischen Effektes der Produkte auf den menschlichen Körper. Dafür müssen die Sicherheit und Effektivität des Produktes nachgewiesen werden, damit entsprechende nähr- und gesundheitsbezogenen Angaben nach Zulassung durch das Ministry for Health Labor and Welfare (MHLW) auf die Verpackung gedruckt werden dürfen. Weitere Informationen finden Sie hier.

FNFC:
Unter der Regelung für Foods with Nutrient Function Claims sind diverse Claims definiert, die gemacht werden dürfen, sofern die definierten Level and Vitaminen, bzw. Mineralien im Produkt enthalten sind. Dabei bedarf es keiner individuellen Zulassung für das Produkt, da die Angaben auf der Verpackung aufgrund einer self-inspection gemacht werden können. Weitere Informationen über die erlaubten Angaben und die entsprechenden Inhaltswerte finden Sie (in japanischer Sprache) hier

FOSDU:
Foods for Special Dietary Uses bedürfen einer individuellen Zulassung durch das MHLW. In diese Kategorie fallen Medical Foods for the Ill, Formulas for Pregnant or Lactating Women, Infant Formulas und Foods for the Elderly. Nähere Informationen finden Sie hier.

Ein Leitfaden der Manufactured Imports and Investment Promotion Organization (MIPRO) beschreibt die Einfuhr von Health Foods nach Japan im Detail.

Bio-Labeling

Um in Japan Produkte biologische Erzeugnisse als solche deklarieren zu dürfen, müssen alle pflanzlichen und tierischen unverarbeiteten und verarbeiteten Produkte mit dem japanischen Organic JAS Siegel ausgewiesen sein (Honig ist hiervon ausgenommen, da hierfür kein JAS Standard existiert). Für Bio-Futtermittel gibt es diese verpflichtende Kennzeichnung noch nicht. Produkte der obigen Kategorien dürfen demnach nur mit „Organic“ gekennzeichnet sein, wenn sie das Organic JAS Siegel tragen. Der Begriff „Bio“ hingegen darf weiterhin verwendet werden, da dieser nicht von den Japanese Agricultural Standards reguliert wird. Jedoch ist dieser Begriff in Japan eher selten und wird ggf. von KonsumentInnen nicht verstanden. Ohne die Organic JAS Zertifizierung können andere Öko-Label nur dann verwendet werden, wenn diese nicht das Wort „organic“ oder eine Übersetzung davon enthalten. Das EU-Bio-Siegel sowie das deutsche nationale Biosiegel können daher verwendet werden, unabhängig davon, ob das Produkt Organic JAS-zertifiziert ist oder nicht.

Die Organic JAS Zertifizierung kann auch von einer ausländischen anerkannten Behörde ausgestellt werden. Eine Liste der von Japan anerkannten zertifizierenden Stellen in Deutschland finden Sie hier weiter unten.

Spezifische Regelungen einzelner Produktgruppen

Lebensmittelkontaktmaterialien

Ab dem 1. Juni 2020 gilt ein neues System mit einer Positivliste für Lebensmittelkontaktmaterialien. Es gilt eine Übergangsfrist von fünf Jahren für alle bereits vor der Revision vermarkteten Verpackungen. Für alle neuen Verpackungen gilt das Positivlistensystem sofort. Soweit Substanzen nicht auf der Liste aufgeführt sind, können noch Anträge zur Auflistung dieser gestellt werden. Für alle nicht gelisteten Polymerharze (polymer resins) und Additive (additives) gilt ein Migrationslimit von 0,01 mg/kg Nahrungsmittel. Das MHLW empfiehlt den Importeuren den Kontakt zu den jeweils örtlich zuständigen Quarantänestationen für die Klärung der Zulässigkeit der verwendeten Materialien.

Die entsprechenden Positivlisten, sowie weitere Erklärungen und Hintergründe finden sich ebenfalls auf der Website des MHLWs in Englisch und Japanisch (die japanische Webseite besitzt mehr Informationsgehalt).

Fleisch

Fleischverarbeitende Betriebe müssen von der japanischen Regierung eine individuelle Zulassung für den Export nach Japan erhalten, da das Land überprüfen will, ob Anforderungen an die Tiergesundheit vom exportierenden Land/Betrieb erfüllt werden. Deshalb gibt es ein Positivlistensystem für fleischverarbeitende Betriebe. Nur von der japanischen Regierung anerkannte fleischverarbeitende Betriebe sind für den Export nach Japan zugelassen. Die entsprechenden Positivlisten für Paarhufer finden Sie hier. Für Geflügel finden sich die Positivlisten hier. Für die Aufnahme eines Betriebes auf die entsprechende Positivliste finden Sie Informationen beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL).

Bitte wenden Sie sich bei Interesse an Ihren Exportfachverband. Deutsche Unternehmen sollten kein Fleisch exportieren, bevor der entsprechende fleischverarbeitende Betrieb nicht auf der japanischen Positivliste steht.

Die tiergesundheitlichen Anforderungen für Paarhufer finden sich hier. Weitere Anforderungen an Tiergesundheit finden sich hier. Der Export von Rind-, Schaf-, Ziegen- und Wildfleisch von Deutschland nach Japan ist derzeit nicht möglich. Für Informationen über den Status des Importstopps wenden Sie sich bitte an Ihren Exportfachverband.

Die Importstopps gehen auf tiergesundheitliche Bedenken Japans gegenüber Deutschland zurück. BSE, Vogelgrippe und ASF bilden dabei erhebliche nicht-tarifäre Handelshemmnisse für den deutschen Fleischexport nach Japan. Eine Positivliste der „BSE-Länder“, die Fleisch von Wiederkäuern nach Japan exportieren dürfen finden sich hier. Eine aktuelle Liste von etwaigen Importstopps von Geflügel aus bestimmten (Bundes-)Ländern findet sich hier.

Molkereierzeugnisse

Aus Deutschland dürfen grundsätzlich sowohl Rohmilch, als auch Milcherzeugnisse nach Japan exportiert werden. Dabei sind in Japan verschiedene Quoten für einzelne Produktgruppen innerhalb der Gruppe der Molkereierzeugnisse zu berücksichtigen. Diese lassen sich in zwei übergeordnete Regime aufteilen: 1. WTO-Quoten (Vergabe durch Agriculture and Livestock Industries Corporation - ALIC) und 2. EU-Japan FTA Quoten (Vergabe durch MAFF). Japanische Importeure können sich dafür einmal (ALIC) oder mehrmals (MAFF) jährlich auf entsprechende Quoten bewerben. Dadurch, dass die Zielgruppe der Quotenausschreibungen und die Besitzer der Quoten japanische Importeure sind, sind viele Informationen ausschließlich auf Japanisch abrufbar. Die Informationen für die Quotenausschreibung unter dem EU-Japan FTA sind entsprechend nur auf Japanisch verfügbar: https://www.maff.go.jp/j/kokusai/boueki/triff4.html.

Nach Ankunft der Ware erfolgt im Falle von tierischen Erzeugnissen eine Inspektion der Tierquarantäne durch den Animal Quarantine Service (AQS) des Landwirtschaftsministeriums (MAFF). Erst danach erfolgt die Inspektion durch die (allgemeine) Lebensmittelquarantäne des Gesundheitsministeriums (MHLW). Für die Tierquarantäne ist zu beachten, dass es bestimmte Behandlungsverfahren für die Prävention der Maul- und Klauenseuche vorgesehen sind, die für Frischmilch und Milcherzeugnisse angewandt werden müssen. Diese sind hier zu finden: https://www.maff.go.jp/aqs/topix/attach/pdf/dairy_products_en-17.pdf (Frischmilch), https://www.maff.go.jp/aqs/topix/attach/pdf/dairy_products_en-18.pdf (Milcherzeugnisse). Deutschland und Japan haben sich darüber hinaus auf ein neues Veterinärzertifikat für die Einfuhr von Molkereiprodukten nach Japan geeinigt. Das neue Zertifikat ist ab 1. Juni 2020 gültig und findet sich hier: https://www.maff.go.jp/aqs/topix/attach/pdf/dairy_products-130.pdf.

Tiergenetisches Material

Tiergenetisches Material fällt unter die Kategorie der "designierten Quarantänegegenstände". Wenn tiergenetisches Material nach Japan eingeführt werden soll, muss das Material eine von einer staatlichen Organisation im Ausfuhrland durchgeführte Inspektion bestehen. Die Inspektionsbescheinigung ist Teil der Einfuhrdokumente. Die Inspektionsbehörden im Ausfuhrland und die in die Inspektionsbescheinigung aufzunehmenden Bedingungen bezüglich der Tiergesundheit werden im Voraus auf offizieller Ebene zwischen dem Ausfuhrland und Japan vereinbart.
Die Anforderungen an die Tiergesundheit für tiergenetisches Material untergliedert in Tierarten und Ausfuhrländer finden Sie hier: https://www.maff.go.jp/aqs/hou/require/semen.html.
Über die Hygienebedingungen für Tiere und tiergenetisches Material, die nicht aufgeführt sind, informiert Sie der Animal Quarantine Service (Ministry of Agriculture, Forestry and Fisheries).

Messen und Veranstaltungen in Japan (Auswahl)

2024

  • International Hotel Restaurant Show
    Tokyo, 13.-16. Februar 2024
    Wichtige internationale Messe mit Fokus auf das Gastgewerbe
     
  • Supermarket Trade Show
    Chiba, 14.-16. Februar 2024
    Eine der wichtigsten Messen der Lebensmittelndustrie in Japan
     
  • Health & Wellness Japan
    Tokyo, 20.-22. Februar 2024
    Größte Fachmesse im Bereich Gesundheit
     
  • FOODEX Japan 
    Chiba, 5.-8. März 2024
    Größte Lebensmittelmesse Japans mit Fokus auf importierte Produkte
     
  • FABEX 
    Tokyo, 10.-12. April 2024
    Mit diversen Unterausstellungen, darunter: ISM Japan & ProWine Tokyo
     
  • ifia/HFE Japan
    Tokyo, 22.-24. Mai 2024
    Führende Fachmesse für funktionelle Lebensmittel, Zusatzstoffe und Additive
     
  • FOOMA Japan
    Tokyo, 4.-7. Juni 2024
    Fachmesse für Lebensmitteltechnologie
     
  • JFEX
    Tokyo, 19.-21. Juni 2024
    Internationale Lebensmittel- und Getränkemesse mit Fokus auf Lebensmittelexport 
     
  • Hoteres & Foodex Japan in Kansai
    Osaka, 12.-14. Juli 2024
    Führende Fachmesse für den HoReCa-Bereich und Lebensmittelprodukte in Westjapan
     
  • CafeRes Japan
    Tokyo, 16.-18. Juli 2024
    Fachausstellungen: Tokyo Cafe Show, Japan Bakery & Sweets Show, Take-out & Delivery Show
     
  • ​​J AGRI (Agri Week Tokyo)
    Tokyo, 9.-11. Oktober 2024
    Japans größte Fachmesse für die Agrarwirtschaft
     
  • ​​Drink Japan
    Tokyo, 20.-22. November 2024
    Japans größte Fachmesse für (alkoholische) Getränke und Getränketechnologie

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